§ 186 Vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt
§ 186 Vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt — StGB
§ 186 Vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zu Abs. 1 und 2 siehe auch BG BGBl. Nr. 248/1974, sowie die BG BGBl. Nr. 249/1974 und BGBl. Nr. 446/1978.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12029735
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer auf solche Weise, daß dadurch die Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug gefährdet werden kann,
1. gegen eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person Gewalt übt oder ihr mit Gewalt droht,
2. das im Einsatz befindliche Luftfahrzeug beschädigt oder
3. Einrichtungen der Luftfahrt zerstört, beschädigt oder in ihrem Betrieb beeinträchtigt,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen,
1. wer ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug zerstört oder derart beschädigt, daß es flugunfähig wird, oder
2. wer durch eine wissentlich unrichtige Mitteilung eine Gefahr für die Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug herbeiführt.
(3) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.