§ 178 Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten
§ 178 Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten — StGB
§ 178 Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
vgl. auch Geschlechtskranheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, V BGBl. II Nr. 198/2015, und AIDS-Gesetz 1993, BGBl. Nr. 728/1993
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40173679
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.