§ 153e Organisierte Schwarzarbeit
§ 153e Organisierte Schwarzarbeit — StGB
§ 153e Organisierte Schwarzarbeit — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. III und VI, BGBl. I Nr. 152/2004; Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007; Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
Inkrafttretungsdatum
01. September 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40110124
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer gewerbsmäßig
1. Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt,
2. eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder
3. in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) führend tätig ist,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht.