BundesrechtBundesgesetzeStrafgesetzbuch§ 125

§ 125Sachbeschädigung

Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Entscheidungen
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