§ 119 Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses
§ 119 Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses — StGB
§ 119 Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002; Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2023
Inkrafttretungsdatum
01. September 2023
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40254198
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt einer im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Nachricht Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung, die an der Telekommunikationsanlage oder an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.