Bundesrecht
Bundesgesetze
Strafgesetzbuch
§ 108

§ 108Täuschung

(1) Wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß er ihn oder einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die den Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Hoheitsrechte gelten nicht als Rechte im Sinn des Abs. 1.

(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.

Entscheidungen
265
  • Rechtssätze
    75