Bundesrecht
Bundesgesetze
Strafgesetzbuch
§ 101

§ 101Entführung einer unmündigen Person

Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Entscheidungen
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