§ 101 Entführung einer unmündigen Person
§ 101 Entführung einer unmündigen Person — StGB
§ 101 Entführung einer unmündigen Person — StGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. VII, BGBl. I Nr. 15/2004
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 2004
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40050379
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.