Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 691

§ 691

Können nicht alle Vermächtnisnehmer aus der Verlassenschaft befriedigt werden, so wird das Vermächtnis des Unterhalts vor allen anderen entrichtet; diesem Vermächtnisnehmer gebührt der Unterhalt mit dem Erbfall.