Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 688

§ 688Recht des Vermächtnisnehmers auf Sicherstellung

In allen Fällen, in denen ein Gläubiger von einem Schuldner Sicherstellung fordern kann, kann auch ein Vermächtnisnehmer die Sicherstellung seines Vermächtnisses verlangen.

Entscheidungen
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