§ 688 Recht des Vermächtnisnehmers auf Sicherstellung
§ 688 Recht des Vermächtnisnehmers auf Sicherstellung — ABGB
§ 688 Recht des Vermächtnisnehmers auf Sicherstellung — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40172917
Zuletzt nach Updates gesucht am
In allen Fällen, in denen ein Gläubiger von einem Schuldner Sicherstellung fordern kann, kann auch ein Vermächtnisnehmer die Sicherstellung seines Vermächtnisses verlangen.