§ 684 Anfallstag und Erwerbsvoraussetzungen bei Vermächtnissen
§ 684 Anfallstag und Erwerbsvoraussetzungen bei Vermächtnissen — ABGB
§ 684 Anfallstag und Erwerbsvoraussetzungen bei Vermächtnissen — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40172913
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Vermächtnisnehmer erwirbt in der Regel (§ 699) mit dem Tod des Vermächtnisgebers für sich und seine Nachfolger das Recht auf das Vermächtnis.
(2) Das Eigentum an der vermachten Sache wird nach den Bestimmungen des Fünften Hauptstücks über den Erwerb des Eigentums erlangt.