§ 674 6. Vermächtnis der Möbel und des Hausrats
§ 674 6. Vermächtnis der Möbel und des Hausrats — ABGB
§ 674 6. Vermächtnis der Möbel und des Hausrats — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40172905
Zuletzt nach Updates gesucht am
Unter den Möbeln oder der Einrichtung werden nur die zum gewöhnlichen Gebrauch der Wohnung, unter dem Hausrat die zur Führung des Haushalts erforderlichen Sachen verstanden. Sachen zum Betrieb eines Unternehmens fallen im Zweifel nicht darunter.