Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 664

§ 664

Hat der Verstorbene dem Vermächtnisnehmer eine Forderung vermacht, die ihm gegen einen Dritten zustand (Forderungsvermächtnis), so muss der Erbe die Forderung samt den rückständigen und weiter laufenden Zinsen dem Vermächtnisnehmer abtreten.

Entscheidungen
18
  • Rechtssätze
    8