Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 617

§ 617

Die von einem letztwillig Verfügenden seinem Kind in einem Zeitpunkt angeordnete Ersatz- oder Nacherbschaft, in dem dieses noch keine Kinder hatte, erlischt im Zweifel, wenn es später doch erbfähige Kinder hinterlassen hat.

Entscheidungen
8