§ 601 Formungültige letztwillige Verfügungen
§ 601 Formungültige letztwillige Verfügungen — ABGB
§ 601 Formungültige letztwillige Verfügungen — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40172866
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wurde bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung eine zwingende Formvorschrift nicht eingehalten, so ist die letztwillige Verfügung ungültig.