Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 583

§ 583Notarielle Verfügung

Eine letztwillige Verfügung kann weiters vor zwei Notaren oder vor einem Notar und zwei Zeugen schriftlich oder mündlich errichtet werden. Die §§ 67 und 70 bis 75 Notariatsordnung sind anzuwenden.

Entscheidungen
5