Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 572

§ 572Motivirrtum

Auch wenn sich der vom Verstorbenen angegebene Beweggrund als falsch herausstellt, bleibt die Verfügung gültig, es sei denn, dass sein Wille einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrund beruht hat.

Entscheidungen
39
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    15