Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 570

§ 570Wesentlicher Irrtum

Ein wesentlicher Irrtum des Verstorbenen macht die Anordnung ungültig. Der Irrtum ist insbesondere wesentlich, wenn der Verstorbene die bedachte Person oder die zugewendete Sache verfehlt hat.

Entscheidungen
3