Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 564

§ 564Höchstpersönliche Willenserklärung

Man kann seinen letzten Willen nur selbst erklären, den Erben nur selbst einsetzen und diese Erklärungen nicht einer dritten Person überlassen. Auch genügt die bloße Bejahung des Vorschlags einer dritten Person nicht.

Entscheidungen
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