§ 557 Bestimmte und unbestimmte Einsetzung nebeneinander
§ 557 Bestimmte und unbestimmte Einsetzung nebeneinander — ABGB
§ 557 Bestimmte und unbestimmte Einsetzung nebeneinander — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40172838
Zuletzt nach Updates gesucht am
Hat der Verstorbene nur den Anteil eines oder mehrerer Erben bestimmt, die Anteile der übrigen Erben aber nicht, so erhalten diese den Rest zu gleichen Teilen.