BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 557

§ 557Bestimmte und unbestimmte Einsetzung nebeneinander

Hat der Verstorbene nur den Anteil eines oder mehrerer Erben bestimmt, die Anteile der übrigen Erben aber nicht, so erhalten diese den Rest zu gleichen Teilen.