Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 532

§ 532Erbrecht

Das Erbrecht ist das absolute Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen bestimmten Teil davon zu erwerben. Diejenige Person, der das Erbrecht gebührt, wird Erbe genannt.

Entscheidungen
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  • Rechtssätze
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