Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 528

§ 528

Eine Servitut, welche jemanden bis zur Zeit, da ein Dritter ein bestimmtes Alter erreicht, verliehen wird, erlischt erst zu der bestimmten Zeit, obschon der Dritte vor diesem Alter verstorben ist.

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