Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 524

§ 524im Allgemeinen.

Die Servituten erlöschen im Allgemeinen auf diejenigen Arten, wodurch nach dem dritten und vierten Hauptstücke des dritten Theiles Rechte und Verbindlichkeiten überhaupt aufgehoben werden.

Entscheidungen
142
  • Rechtssätze
    21