§ 520 In wie fern der Gebrauchsberechtigte oder der Fruchtnießer zur Sicherstellung verbunden sey.
§ 520 In wie fern der Gebrauchsberechtigte oder der Fruchtnießer zur Sicherstellung verbunden sey. — ABGB
§ 520 In wie fern der Gebrauchsberechtigte oder der Fruchtnießer zur Sicherstellung verbunden sey. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018247
Zuletzt nach Updates gesucht am
In der Regel kann der Eigenthümer von dem Gebrauchsberechtigten oder Fruchtnießer nur bey einer sich äußernden Gefahr die Sicherstellung der Substanz verlangen. Wird sie nicht geleistet; so soll die Sache entweder dem Eigenthümer gegen eine billige Abfindung überlassen, oder nach Umständen in gerichtliche Verwaltung gegeben werden.