Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 516

§ 516

Bauführungen, welche nicht nothwendig, obgleich sonst zur Vermehrung des Ertrages gedeihlich sind, ist der Fruchtnießer nicht verbunden, ohne vollständige Entschädigung, zu gestatten.

Entscheidungen
6
  • Rechtssätze
    5