Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 504

§ 5041) das Recht des Gebrauches;

Die Ausübung persönlicher Servituten wird, wenn nichts anderes verabredet worden ist, nach folgenden Grundsätzen bestimmt: Die Servitut des Gebrauches besteht darin, daß jemand befugt ist, eine fremde Sache, ohne Verletzung der Substanz, bloß zu seinem Bedürfnisse zu benützen.

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