§ 500 b) dessen Anzahl;
§ 500 b) dessen Anzahl; — ABGB
§ 500 b) dessen Anzahl; — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Beachte das Wald- und Weidenutzungsrechte-GrundsatzG, BGBl. Nr. 103/1951.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018227
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Hat die Anzahl des Triebviehes während der letzten dreyßig Jahre abgewechselt; so muß aus dem Triebe der drey ersten Jahre die Mittelzahl angenommen werden. Erhellet auch diese nicht; so ist theils auf den Umfang, theils auf die Beschaffenheit der Weide billige Rücksicht zu nehmen, und dem Berechtigten wenigstens nicht gestattet, daß er mehr Vieh auf der fremden Weide halte, als er mit dem auf dem herrschenden Grunde erzeugten Futter durchwintern kann. Säugevieh wird nicht zur bestimmten Anzahl gerechnet.