§ 482 Allgemeine Vorschriften über das Recht der Dienstbarkeit.
§ 482 Allgemeine Vorschriften über das Recht der Dienstbarkeit. — ABGB
§ 482 Allgemeine Vorschriften über das Recht der Dienstbarkeit. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018210
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Alle Servituten kommen darin überein, daß der Besitzer der dienstbaren Sache in der Regel nicht verbunden ist, etwas zu thun; sondern nur einem Andern die Ausübung eines Rechtes zu gestatten, oder das zu unterlassen, was er als Eigenthümer sonst zu thun berechtiget wäre.