§ 481 Erwerbungsart.
§ 481 Erwerbungsart. — ABGB
§ 481 Erwerbungsart. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Abs. 2 erster Halbsatz in Kraft getreten am 15.4.1916.
Anmerkung
Abs. 1 gilt nicht für Wege- und Wasserleitungsservituten in Tirol (Art. I RGBl. Nr. 77/1897).
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1917
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018209
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das dingliche Recht der Dienstbarkeit kann an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben werden.
(2) An bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaften (§ 434) oder an Bauwerken (§ 435) wird das dingliche Recht durch die gerichtliche Hinterlegung einer über die Einräumung der Dienstbarkeit errichteten beglaubigten Urkunde; auf andere Sachen aber durch die oben (§§ 426 bis 428) angegebenen Arten der Übergabe erworben.
Entscheidungen 703
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Rechtssätze 69
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