Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 474

§ 474in Feld- und Haus-Servituten.

Grunddienstbarkeiten setzen zwey Grundbesitzer voraus, deren Einem als Verpflichteten das dienstbare; dem Andern als Berechtigten das herrschende Gut gehört. Das herrschende Grundstück ist entweder zur Landwirthschaft oder zu einem andern Gebrauche bestimmt; daher unterscheidet man auch die Feld- und Haus-Servituten.

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