§ 473 Eintheilung der Dienstbarkeiten in Grunddienstbarkeiten und persönliche;
§ 473 Eintheilung der Dienstbarkeiten in Grunddienstbarkeiten und persönliche; — ABGB
§ 473 Eintheilung der Dienstbarkeiten in Grunddienstbarkeiten und persönliche; — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018201
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Wird das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitze eines Grundstückes zu dessen vortheilhafteren oder bequemeren Benützung verknüpft; so entsteht eine Grunddienstbarkeit; außer dem ist die Dienstbarkeit persönlich.