Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 473

§ 473Eintheilung der Dienstbarkeiten in Grunddienstbarkeiten und persönliche;

Wird das Recht der Dienstbarkeit mit dem Besitze eines Grundstückes zu dessen vortheilhafteren oder bequemeren Benützung verknüpft; so entsteht eine Grunddienstbarkeit; außer dem ist die Dienstbarkeit persönlich.

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