§ 472 Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit
§ 472 Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit — ABGB
§ 472 Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018200
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Durch das Recht der Dienstbarkeit wird ein Eigenthümer verbunden, zum Vortheile eines Andern in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht.