Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 472

§ 472Begriff des Rechtes der Dienstbarkeit

Durch das Recht der Dienstbarkeit wird ein Eigenthümer verbunden, zum Vortheile eines Andern in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht.

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