Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 468

§ 468

Das Pfandrecht erlischt ferner mit der Zeit, auf welche es eingeschränkt war, folglich auch mit dem zeitlichen Rechte des Pfandgebers auf die verpfändete Sache, wenn anders dieser Umstand dem Gläubiger bekannt war, oder aus den öffentlichen Büchern bekannt seyn konnte.

Entscheidungen
5