Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 465

§ 465

In wie fern ein Pfandgläubiger sich an sein Pfand zu halten schuldig; oder, auf ein anderes Vermögen seines Schuldners zu greifen berechtigt sey, bestimmt die Gerichtsordnung.

Entscheidungen
6