Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 462

§ 462

Vor der Feilbiethung des Gutes ist jedem darauf eingetragenen Pfandgläubiger die Einlösung der Forderung, wegen welcher die Feilbiethung angesucht worden, zu gestatten.

Entscheidungen
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