Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 13.036,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.185,15 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Mit - pflegschaftsbehördlich genehmigter - Vereinbarung vom 16. November 1983 räumte Brunhilde M*** (auch H***-M***) ihrem damals minderjährigen Sohn Peter M***, dem Kläger, das Veräußerungs- und Belastungsverbot an der von ihr mit Kaufvertrag vom 9. Juni 1983 erworbenen Liegen…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht berechtigt. Die Revisionswerberin vertritt die Rechtsansicht, daß dem durch ein grundbücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot iS des § 364 c ABGB Begünstigten (im folgenden auch kurz: Verbotsberechtigter) weder nach § 462 noch nach § 1358 ABGB ein Recht zur …