BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 449

§ 449Titel des Pfandrechtes.

Das Pfandrecht bezieht sich zwar immer auf eine gültige Forderung, aber nicht jede Forderung gibt einen Titel zur Erwerbung des Pfandrechtes. Dieser gründet sich auf das Gesetz; auf einen richterlichen Ausspruch; auf einen Vertrag; oder den letzten Willen des Eigenthümers.

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