Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 442

§ 442b) der damit verbundenen Rechte:

Wer das Eigenthum einer Sache erwirbt, erlangt auch die damit verbundenen Rechte. Rechte, die auf die Person des Uebergebers eingeschränkt sind, kann er nicht übergeben. Ueberhaupt kann niemand einem Andern mehr Recht abtreten, als er selbst hat.

Entscheidungen
28
  • Rechtssätze
    6