Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 43

§ 43

Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.

Entscheidungen
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