Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 432

§ 432a) durch Vertrag

Zu diesem Zwecke muß über das Erwerbungsgeschäft eine beglaubigte Urkunde in der zur Gültigkeit des Geschäftes vorgeschriebenen Form oder eine öffentliche Urkunde ausgefertigt werden.

Entscheidungen
37
  • Rechtssätze
    8