BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 431

§ 4312. Bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken.

Zur Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicher Sachen muß das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).

Entscheidungen
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    Rechtssätze
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