§ 431 2. Bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken.
§ 431 2. Bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken. — ABGB
§ 431 2. Bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1917
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018158
Zuletzt nach Updates gesucht am
Zur Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicher Sachen muß das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).
Entscheidungen 954
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Rechtssätze 142
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