Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 42

§ 42

Unter den Nahmen Aeltern werden in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in der aufsteigenden; und unter dem Nahmen Kinder, alle Verwandte in der absteigenden Linie begriffen.

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11