Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 414

§ 414

Wer fremde Sachen verarbeitet; wer sie mit den seinigen vereinigt, vermengt, oder vermischt, erhält dadurch noch keinen Anspruch auf das fremde Eigenthum.

Entscheidungen
37
  • Rechtssätze
    13