Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 410

§ 410

Außer dem Falle einer solchen Entschädigung gehört das verlassene Beet, so wie von einer entstandenen Insel verordnet wird, den angränzenden Uferbesitzern.

Entscheidungen
15
  • Rechtssätze
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