§ 409 d) vom verlassenen Wasserbeete;
§ 409 d) vom verlassenen Wasserbeete; — ABGB
§ 409 d) vom verlassenen Wasserbeete; — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018137
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wenn ein Gewässer sein Beet verläßt, so haben vor Allem die Grundbesitzer, welche durch den neuen Lauf des Gewässers Schaden leiden, das Recht, aus dem verlassenen Beete oder dessen Werthe entschädigt zu werden.