§ 403 Von dem Rechte aus der Rettung einer fremden beweglichen Sache.
§ 403 Von dem Rechte aus der Rettung einer fremden beweglichen Sache. — ABGB
§ 403 Von dem Rechte aus der Rettung einer fremden beweglichen Sache. — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12018131
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer eine fremde bewegliche Sache von dem unvermeidlichen Verluste oder Untergange rettet, ist berechtigt, von dem rückfordernden Eigenthümer den Ersatz seines Aufwandes, und eine verhältnismäßige Belohnung von höchstens Zehen von Hundert zu fordern.