§ 401
§ 401 — ABGB
§ 401 — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Statt eines Drittels jetzt die Hälfte, das Drittel des Staates (erster Satz) ist aufgegeben, Finder und Grundeigentümer steht je die Hälfte zu (Hofkanzleidekret vom 15. Juni 1846, JGS Nr. 970/1846).
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018129
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Finden Arbeitsleute zufälliger Weise einen Schatz, so gebührt ihnen als Findern ein Drittheil davon. Sind sie aber von dem Eigenthümer ausdrücklich zur Aufsuchung eines Schatzes gedungen worden, so müssen sie sich mit ihrem ordentlichen Lohne begnügen.