§ 397 b) verborgener Gegenstände
§ 397 b) verborgener Gegenstände — ABGB
§ 397 b) verborgener Gegenstände — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 104/2002
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40032803
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Werden vergrabene, eingemauerte oder sonst verborgene Sachen eines unbekannten Eigentümers entdeckt, so gilt sinngemäß das, was für die verlorenen Sachen bestimmt ist.
(2) Der Finderlohn ist auch dann nicht zu entrichten, wenn die Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.