Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 392

§ 392

Der Finder hat gegen den, dem der Fundgegenstand ausgefolgt wird, Anspruch auf Finderlohn und auf Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwandes.

Entscheidungen
6
  • Rechtssätze
    4