Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 390

§ 390

Der Finder hat den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) unter Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen und über alle für die Ausforschung eines Verlustträgers maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.

Entscheidungen
8
  • Rechtssätze
    7