§ 390
§ 390 — ABGB
§ 390 — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40032796
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Finder hat den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde (§ 14 Abs. 5 SPG) unter Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen und über alle für die Ausforschung eines Verlustträgers maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.