§ 385 2) durch das Finden freystehender Sachen;
§ 385 2) durch das Finden freystehender Sachen; — ABGB
§ 385 2) durch das Finden freystehender Sachen; — ABGB
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018113
Zuletzt nach Updates gesucht am
Keine Privat-Person ist berechtigt, die dem Staate durch die politischen Verordnungen vorbehaltenen Erzeugnisse sich zuzueignen.
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