Bundesrecht
Bundesgesetze
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 38

§ 38

Die Gesandten, die öffentlichen Geschäftsträger und die in ihren Diensten stehenden Personen genießen die in dem Völkerrechte und in den öffentlichen Verträgen gegründeten Befreyungen.

Entscheidungen
2